Hinweise aus dem Verbandsschiedsrichterausschuss

In den letzten Wochen wurden durch das Sportgericht der Verbandsligen mehrere Schiedsrichter gem. 51 (1) Strafordnung (nicht ordnungsgemäße oder nicht erschöpfende Berichterstattung) i.V.m. § 71  Spielordnung (Spielbericht, Spielerpässe) bestraft.


Zunächst zu § 71 Spielordnung, der auszugsweise aussagt:

Das Fehlen eines Spielerpasses nimmt dem Spieler nicht die Spielberechtigung. Er soll sich jedoch mit einem amtlichen Ausweis legitimieren.

Zur Feststellung der Person sollen alle Mittel ausgeschöpft werden (u.a. Bestätigung durch Spieler des Gegners oder Vertrauenspersonen, Unterschrift mit Geburtsdatum auf dem Spielbericht).

Der Schiedsrichter vervollständigt das Formular durch die vorgeschriebenen Angaben über Spielzeit, Ergebnis, Schiedsrichterassistenten, Feldverweis,

Einsprüche, Unfälle, fehlende Pässe u.ä. und sendet es an den Klassenleiter.


Bestrafungsgrund war, dass Schiedsrichter es im Spielbericht unterlassen hatten, über die Vorlage eines anderen  "Identifikationsmittels"

(amtlicher oder anderer Ausweis pp.) zu berichten.


Aus diesem Grund führt VLW Andreas Schröter dazu aus:


Prüfung und Dokumentation der Spielberechtigung:

Kann der Spieler keinen Spielerpass vorlegen, ist die Legitimation durch einen Personalausweis / Führerschein vorzunehmen (Dokumentation des Vorganges unter „besondere Vorkommnisse" mit Angabe des Legitimationspapieres).

Sollten auch solche Dokumente nicht vorliegen, kann ein anderer Lichtbildausweis genutzt werden (analoge Dokumentation im Spielbericht erfor-

derlich).

Können auch andere Lichtbildausweise nicht vorgelegt werden, so hat der Schiedsrichter dies auf dem Spielbericht zu dokumentieren und vom

Spieler auf einem Ausdruck unterschreiben zu lassen. Der ausgedruckte Spielbericht ist per Post an den Klassenleiter zu senden.

dsäGrundsätzlich ist eine Legitimation (Name und Geburtsdatum) vorzunehmen und diese lückenlos im Spielbericht zu dokumentieren.

Wir bitten Euch, im Sinne der Vorgabe zu verfahren.